Rechtliche Grundlagen
§ 99 SGB IX legt in Verbindung mit § 35 SGB XII und §§ 1-3 Eingliederungshilfeverordnung in der am 31.12.2019 geltenden Fassung fest, welche Personen Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
Rechtliche Grundlagen
§ 99 SGB IX legt in Verbindung mit § 35 SGB XII und §§ 1-3 Eingliederungshilfeverordnung in der am 31.12.2019 geltenden Fassung fest, welche Personen Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.