Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage zur Antragsstellung einer psychomotorischen Förderung bilden: §102 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit §75 Absatz 1 und §112 Absatz 1 Satz 3 SGB IX. Die Eingliederungshilfe hat nach §90 Absatz 1 SGB IX die Aufgabe, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.

§ 99 SGB IX legt in Verbindung mit § 35 SGB XII und §§ 1-3 Eingliederungshilfeverordnung in der am 31.12.2019 geltenden Fassung fest, welche Personen Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.


Weiter rechtliche Grundlagen zur Beantragung einer psychomotorischen Förderung bilden: §35a SBG VIII


 


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